Her mit der Beamtenreform
SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück hat beim TV-Duell ein Reizthema angesprochen: den überproportional hohen Anstieg der Beamtenpensionen. Der Aufschrei ist groß, doch in der Tat ist es nötig, das Thema anzupacken. Denn die Pensionen sind eine tickende Zeitbombe für die öffentlichen Haushalte
Kaum hatte Kanzlerkandidat Steinbrück es gewagt, im TV-Duell kurz an den Pensionen der Beamten zu rütteln, lief ein Aufschrei durch das soziale Netz. Er will die Pensionen kürzen, heulte es kollektiv auf, den wählen wir nicht. Und intuitiv griff die Kanzlerin zu und trieb den Stachel tiefer ins Fleisch der vermeintlichen Ungerechtigkeit. Doch ungerecht ist eigentlich nur eines daran: Dass keine Partei, außer den Linken (die keine Beamten als Wähler haben), es wagt, in ihrem Wahlprogramm den gesamten Beamtenstand mit seinen Privilegien in Frage zu stellen und Reformen einzufordern.
So will Steinbrück keineswegs an die Pensionen ran. Der Mann hat es lediglich gewagt, die Pensionserhöhungen in den Blickpunkt zu ziehen. Denn Pensionäre müssen sich im Vergleich zu Rentnern keine Sorgen machen. Ihre Altersbezüge steigen in der Regel genau so stark wie die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst. Heißt konkret: Während die West-Rentner sich dieses Jahr mit 0,25 Prozent Anstieg der Rente begnügen müssen, waren es bei den Bundesbeamten satte 1,2 Prozent – auf Landesebene, wo sich die meisten Beamten tummeln, ist es gerne auch mehr. Wann immer Bund, Länder oder Kommunen mit Blick auf die Kasse versuchen, diese lückenlose Übertragung der Tariferhöhung auf die Beamten und die Pensionen zu bremsen, landen sie in lautstarken Protesten, Drohungen wie „Dienst nach Vorschrift“ und gerne vor dem Kadi.
Notwendig wäre mit Blick auf die Kassen weit mehr, als nur den Anstieg zu bremsen. Denn die althergebrachten – besser gesagt: völlig veralteten – Privilegien der Beamten, von den Pensionen bis zur Beihilfe zur privaten Krankenversicherung, werden in den kommenden Jahren zu einer enormen haushalterischen Belastung in Milliardenhöhe, besonders in den Ländern. Ernstzunehmende Prognostiker rechnen gerne vor, dass es langfristig über eine Billion Euro werden können. Rücklagen dafür gibt es kaum, und wenn, sind es gerne Schuldscheine. Jeder Versorgungsbericht der Landesregierungen wird deswegen heute mit dem nervösen Zusatz verziert: Das reicht nicht.
Nicht umsonst hat der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) damit gedroht, sich des Themas nach der Wahl anzunehmen (und den entsprechenden Protest kassiert). Dass man an die bereits erwachsenen Pensionsansprüche nicht ran kann, ist ein interessantes Argument in einer Zeit, in der Rentenansprüche der arbeitenden Generation auf 43 Prozent des Durchschnittslohns gesenkt werden. Die Meinung aus der Beamtenschaft zu dem Angriff auf die hohen Pensionen ist bekannt: Pensionen – die bis zu 70 Prozent des letzten Netto betragen können – müssten ja versteuert werden. Renten, liebe Beamte, übrigens mittlerweile auch.
Eine Flut von Scheinargumenten
Wer Beamte nicht gut bezahle und versorge, lautet das zweite Regelargument, bekomme keine guten Leute, und ohne die Aussicht auf satte Pensionen würden die Beamten massenhaft in die Wirtschaft abwandern. Tatsächlich? Wenn die Fachleute in den Ministerien so gut sind, warum braucht diese Regierung, wie gerade erst aufgedeckt, so oft externe Berater? Will die Wirtschaft wirklich tausende Lehrer haben, die gerade massenhaft verbeamtet werden, egal wie gut oder schlecht sie sind?
Auch der Hinweis, Beamte müssten ja gehorsam den Dienstort wechseln, wenn es gewollt wird, ist längst löchrig: Wer nach der Wende nach Ostdeutschland musste, bekam dafür eine Buschzulage. Und wer geglaubt hat, mit der frisch vollendeten Bundeswehrreform würden zum Beispiel Beamte frei, um nun KFZ-Steuern eintreiben, der irrt: Über 1700 werden dringend gebraucht, gemeldet haben sich bisher nur 641. Die einzige Truppe, die tatsächlich fortwährend in Kauf nehmen muss, von Gorleben-Demo bis Frontexeinsatz hin und hergeschoben zu werden, sind Polizisten. Aber muss man deswegen jedem Beamten, der heiratet, eine Gehaltszulage zugestehen? Oder würde es reichen, Polizisten, die derartige Einsätze machen müssen, besser zu bezahlen?
Mit anderen Worten: Es ist längst Zeit, dieses System grundlegend zu prüfen und zu entrümpeln. Es gibt weitaus moderne, leistungsorientierte Wege, Fachkräfte jeder Profession zum Staatsdienst zu locken und die notwendige Zeit zu binden, als ein flächendeckendes Privilegiensystem. Das hat schon eine renommierte Regierungskommission festgestellt: die Bull-Kommission 2003 in Nordrhein-Westfalen. Der damalige Ministerpräsident von NRW hieß Peer Steinbrück.
Maike Rademaker, Journalistin in Berlin, ist Arbeitsmarkt- und Sozialexpertin. Sie schrieb für die „Financial Times Deutschland“ und die „tageszeitung“ und ist regelmäßiger Gast im ARD-Presseclub.
Kai Schulze am 2. September 2013
Top!
Stephan Neumann am 2. September 2013
Es ist schade, dass die Poltiker mit Blick auf eine Minderheit (wenn auch eine große) sich nicht an notwenige Reformen trauen. Dabei gibt es eine Mehrheit, um die Pensionen durchaus auch zu kürzen. Schlimm ist doch vor allem das Ungleichgewicht zwischen verbeamteten Staatdienern und nicht-verbeamteten Angestellten im öffentlichen Dienst: Pfleger, Erzieher etc.
Jürgen Mustermann am 2. September 2013
Auch von mir 100% Zustimmung zu Frau Rademaker!
Bis auf Polizisten (und meines Erachtens auch Richter) sollte das Berufsbeamtentum in der Tat komplett abgeschafft werden, also nur wirklich nur eine Ausnahme für im engsten Sinne hoheitliche Aufgaben des Staates. Meinetwegen noch nominal finanzieller Bestandsschutz für existente "Versorgungszusagen" im strikten Sinne, d.h. keine weitere Erhöhung von Pensionen, bis sie (was nie eintreten wird) das Niveau der "normalen" (beitragsfinanzierten) Renten erreicht haben.
Und für ALLE neuen Mitarbeiter in bisher beamteten Berufsgruppen (alle, das schliesst Polizisten, Richter und auch Abgeordnete und Regierungsamtsträger ein) eine Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung wie für alle "gewöhnlichen" Angestellten. In der selben Organisation, mit den selben Regeln, und künftig ohne Beitragsbemessungsgrenzen - mit anderen Worten: Bürgerversicherung!
Norbert Sparding am 2. September 2013
Die Grundtendenz des Artikels ist richtig, auch wenn viele Einzelheiten falsch oder schief dargestellt sind (der Absatz über die "Scheinargumente" könnte auch mit "Scheinwiderlegungen" überschrieben werden, und was die angeblich fehlenden Rückstellungen für Pensionszahlungen betrifft: bitte bei Flassbeck u.a. nachlesen, warum das volkswirtschaftlicher Unsinn ist). Wahr bleibt, dass die fortwährende sozialrechtliche Sonderstellung der deutschen Beamtenschaft in einer modernen Demokratie weder angemessen noch erforderlich ist. Doch die notwendigen rechtlichen Änderungen (einschl. einer Verfassungsänderung) setzen die Mitwirkung der CDU/CSU voraus, die - wie Frau Merkel im TV-Duell deutlich gezeigt hat - auf dieses Wählerpotential nicht verzichten möchte. Steinbrück ist hier noch am wenigsten zu schelten, hat er doch als erster NRW-Ministerpräsident der Beamtenschaft die Arbeitszeit verlängert und Sonderzahlungen gekürzt. Und die "Steinbrück-Schülerin" Hannelore Kraft hat gerade vor wenigen Wochen dafür gesorgt, dass - anders als im sonstigen Öffentlichen Dienst - die Gehälter und Pensionen der sog. "Besserverdienenden" (zu denen ich leider auch gezählt werde) nicht erhöht werden.
Andreas Theyssen am 2. September 2013
Heiner Flassbeck, der Neo-Keynesianer, als Kronzeuge? Gewagt, gewagt.
Die ganze Debatte um vermeintliche oder tatsächliche Beamten-Privilegien - gerne angereichert mit netten Absurditäten aus dem deutschen Beamtenrecht - kaschiert doch den Kern des Problems. Nämlich dass es sich mit Verbeamtungen verhält wie mit der Atomkraft: Die Folgekosten werden auf die nächsten Generationen abgewälzt.
Natürlich ist es für Finanzminister deutlich günstiger, öffentlich Bedienstete zu verbeamten - es müssen vom Arbeitgeber eben keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden. Nur dummerweise vergessen dieselben Finanzminister dann, in ihren Haushalten Rücklagen für künftige Beamtenpensionen zu bilden. Und so wird dann in ein paar Jahren der haushalterische Big-Bang kommen.
Es hat immer wieder Versuche gegeben, der drohenden Pensionsexplosion vorzubeugen. Schleswig-Holstein hat unter Heide Simonis die Verbeamtung von Lehrern gestoppt. Als die Landeskasse klamm wurde, wurde ein paar Jahre später wieder verbeamtet.
Insofern sind zwei Dinge nötig, um zu vermeiden, dass uns die Etats um die Ohren fliegen: Rückstellungen für Beamtenpensionen und Verbeamtungen nur noch für Leute mit staatshoheitlichen Kernaufgaben (Polizei, Justiz, Bundeswehr, Finanzverwaltung).
Norbert Sparding am 2. September 2013
Ich hoffe, es ist deutlich geworden, dass ich (Pensionär) die Reform des öffentlichen Dienstes mit einer Abschaffung des sozialrechtlichen Sonderstatus der Beamten für sehr wünschenswert halte. Die ständige Klage über das angebliche Politikversagen bei Pensionsrückstellungen halte ich (Volkswirt) jedoch für einen Gang auf das falsche Spielfeld und stütze mich dabei u.a. auf Flassbeck (http://www.flassbeck.de/pdf/2008/13.3.08/Weiss-Blau.pdf)
Manfred Schreiber am 6. September 2013
Seniorenverband
im Deutschen Beamtenbund
- Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen –
BRH-Bundesvorsitzender: Dieter Berberich, Bruchhäuser Weg 12 in 69124 Heidelberg
Tel.: 06221-784313 E-Mail: dieter.berberich@t-online.de
Karlsruhe, 26. Juli 2010
Gegenposition des Seniorenverbandes BRH
zu der „Streichliste für die Beamtenversorgung“ des Steuerzahlerbundes BW
Auslöser für die Gegendarstellung: Interview des Landesvorsitzenden des Steuerzahlerbundes
Baden-Württemberg, Wilfried Krahwinkel, vom 19. Juni 2010 in den
Badischen Neuesten Nachrichten – BNN, Karlsruhe (siehe Anhang)
(Quellen für die Anmerkungen des Seniorenverbandes BRH: dbb, Seniorenverbandes BRH, BMI, Kurt
Hauer, Berlin, dbb Broschüre „Die 7 Irrtümer zur Beamtenversorgung – Fakten statt Vorurteile“)
Vorbemerkung:
a) Wer Rente und Versorgung vergleichen möchte, muss zunächst darüber aufklären,
dass es sich um völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme handelt,
die nur bei einer sehr detaillierten Einzelfalldarstellung eine Vergleichbarkeit zulässt.
b) Die Beamtenversorgung ist eine amtsangemessene Versorgung nach dem Alimentationsprinzip.
Auszug aus WikipediA: Das Alimentationsprinzip (geregelt im Art. 33 Abs. 5 GG) bezeichnet in
Deutschland die Verpflichtung des Dienstherren, Beamten (und ihren Familien) während des aktiven
Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen
einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen (gemessen am letzten oder einem früheren
Amt) und gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dies beinhaltet auch
die Beihilfe im Krankheitsfall und die Versorgung von Angehörigen; allerdings nur insoweit als dass die
Beihilfe im Einzelfall so ausgestaltet ist, dass der Beamte im Rahmen der Beihilfe einen solch hohen
(Eigen)Beitrag zur Krankheitsfürsorge aus der ihm im Rahmen der Alimentation gewährten Dienst-
/Versorgungsbezüge aufbringen muss, dass die Alimentation als nicht mehr „angemessen“ erscheint.
Die Beamten sind keine Arbeitnehmer und erhalten kein Entgelt für geleistete Arbeit. So gründet sich
die Tätigkeit des Beamten nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf einen Verwaltungsakt, die sog.
„Ernennung“. Die Alimentation begründet sich aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem
Staat und soll ihm die angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen,
die sein Amt erfordert. Der dabei erforderliche Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie soll
dabei auf das Amt bezogen und angemessen sein.
BRH-Gegenposition 2 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
c) Bei der gesetzlichen Rentenversicherung spielt die Beitrags- und Einkommensorientierung,
die Betriebsrente in der Privatwirtschaft sowie die Zusatzversorgung
im öffentlichen Dienst nach dem Äquivalenzprinzip eine beherrschende Rolle.
Deutsche Rentenversicherung zur Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung: Die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland richten sich grundsätzlich nach der Höhe der gezahlten
Beiträge. Durch das System der so genannten Entgeltpunkte wird pro Jahr ein bestimmter Rentenanspruch
erworben, der sich an der relativen Einkommensposition des Versicherten orientiert. Der
Durchschnittsverdiener (zurzeit vorläufig 32.003 Euro im Jahr) erhält einen Entgeltpunkt gutgeschrieben;
derjenige, der die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, rund zwei Entgeltpunkte und derjenige
mit dem halben Durchschnittsverdienst einen halben Entgeltpunkt. Durch dieses System soll sichergestellt
werden, dass die relative Einkommensposition der Versicherten während ihrer Erwerbstätigkeit
auch in der Phase des Rentenbezugs beibehalten wird. Vollständige Beitragsäquivalenz ist im
deutschen Rentensystem nicht gegeben. Es liegt jedoch eine Teilhabeäquivalenz vor, die gewährleistet,
dass jeder Versicherte durch gleich hohe Beiträge gleichwertige Anrechte auf Rentenleistungen
erwirbt.
Aussage 01: „Das Land muss die Pensionslawine in den Griff bekommen.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Der Begriff „Pensionslawine“ ist für die Anspruchsberechtigten diffamierend und
demagogisch zugleich, suggeriert er doch ein schuldhaftes oder zumindest ungerechtfertigtes
Auslösen einer (gesellschaftlichen) Katastrophe, die einer Lawine
gleich, zerstörerisch auf das Gemeinwesen einwirkt. Dieser „Kampfbegriff“ des
Bundes der Steuerzahler wird einem fairen und sachlichen Umgang mit diesem
Thema nicht gerecht.
b) Die Pension ist ein gesetzlicher Rechtsanspruch, der von einer Beamtin bzw.
einem Beamten mit einer Lebensarbeitszeit von meist über 40 Jahren erworben
wurde. Bereits mit seiner Lebzeitanstellung hat ihm der Dienstherr per Gesetz
diesen Rechtsanspruch zugesichert. Die Kosten dafür waren und sind bekannt
und durch die Steuergesetzgebung abzusichern.
Die Quote der Steuereinnahmen zu den Pensionsausgabenverpflichtungen des
Staates hat sich in den letzten 50 Jahren nicht wesentlich verändert und liegt
heute noch unter 10 Prozent. Dies rechtfertigt es also nicht, von einer panikerheischenden
„Pensionslawine“ zu sprechen.
Aussage 02: „Wir wollen, dass sämtliche Reformen im Rentenrecht auf die
Pensionen übertragen werden.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Diese geäußerte Wunschvorstellung suggeriert dem Leser, dass Reformen im
Rentenrecht nicht auf die Pensionen übertragen und damit die Versorgungsempfänger
privilegiert wurden. Das ist falsch.
BRH-Gegenposition 3 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
b) Hier zur Richtigstellung einige Fakten die belegen, dass in den letzten Jahren
eine Vielzahl von sog. Reformmaßnahmen, richtiger: Einsparmaßnahmen, auf
die Versorgung und damit Pensionen aus dem Rentenrecht übertagen wurden:
Mit dem Beamtenversorgungs-Änderungsgesetz 1989/1992 wurde die degressive
Ruhegehaltsskala linearisiert und zeitlich gestreckt mit der Folge einer
Absenkung des Versorgungsniveaus von bis zu 12 Prozent. Zudem wurde
bei Frühpensionierungen ein Versorgungsabschlag eingeführt.
Das Dienstrechtsreformgesetz 1997 hat die Dienstaltersstufen vermindert
und gestreckt, ruhegehaltfähige Dienstbezüge gestrichen und Dienstzeiten
vermindert, die Antragsaltersgrenze heraufgesetzt und die Frühpensionierung
eingedämmt. Das entspricht Einsparungen für alle Gebietskörperschaften von
über 1,5 Mrd. Euro.
Über das Versorgungsreformgesetz 1998 wurden weitere ruhegehaltfähige
Dienstbezüge, z.B. die Polizeizulage, gestrichen und zum Aufbau von Versorgungsrücklagen
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen reduziert.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge 2000 wurden
Versorgungsabschläge auf den Vorruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
Antragsruhestand bei Schwerbehinderung mit bis zu 10,8 Prozent ausgedehnt.
Das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge 2000 führte eine
Zuführung von achtmal 0,2 Prozent an Bezügeanpassungen zur Versorgungsrücklage
ein und senkte die Witwenversorgung ab.
Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat den Höchstruhegehaltssatz
von 75 auf 71,75 Prozent durch die Einführung von acht Anpassungsfaktoren
abgesenkt. Die Folge: Mit achtmal 0,54 % wurden und werden die Versorgungsanpassungen
gekürzt. Des Weiteren wurde die Witwenversorgung weiter
eingeschränkt.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 des Bundes, dem viele Länder folgten,
senkte die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger auf 50 Prozent einer
Monatspension ab mit der Folge einer Absenkung der Jahrespension um 2,8
Prozent.
Das Gesetz zur Übertragung des Pflegebeitrages 2004 führte einen Abzug
für Pflege von der der jährlichen Sonderzahlung ein und verminderte diese um
0,85 Prozent.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 des Bundes, von vielen Ländern übernommen,
kürzte die Sonderzuwendung erneut mit der Folge einer 2-
prozentigen Kürzung der Versorgungsbezüge.
Das Änderungsgesetz zum Versorgungsrücklagengesetz 2006 führte die
Zuführung der Beschäftigungsstellen zum Pensionsfond ein.
Die Lebensarbeitszeit wird langfristig auf das 67. Lebensjahr angehoben
(es gibt Länder, die dies sogar noch verkürzen wollen), mit der Folge, dass bei
krankheitsbedingten Frühverrentungen bis zu 14,4 Prozent an Abzügen an der
Altersversorgung zu verkraften sind.
BRH-Gegenposition 4 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
Der sog. Nachhaltigkeitsfaktor (berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern)
wirkte sich im Rentenrecht in den Jahren 2007 und 2008 steigernd aus,
da die Zahl der Arbeitslosen fiel und die der Beitragszahler stieg. Im Beamtenbereich
ist er nicht anwendbar, denn weniger Beamte würden ja geringere Versorgungsansprüche
zur Folge haben. Daher wäre allenfalls die Berücksichtigung der Pensionszahlungen
im Verhältnis zu den Steuereinnahmen vergleichbar. Systemadäquat ist
dies jedoch nicht.
Die im Rentenrecht verlängerte Lebensarbeitszeit vom 65. auf das 67. Lebensjahr
wurde auf die Bundesbeamten voll übertragen. In den Ländern soll die Verlängerung
teils vorgezogen und schneller umgesetzt werden, was sich als „Sonderopfer“ auswirken
würde und aus Sicht der Beamten nicht gerechtfertigt wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung, Az. 2 BvR 1387/02, festgestellt,
dass die Reformen in der Beamtenversorgung bereits weiter greifen und einschneidendere
finanzielle Folgen für die Betroffenen haben, als die Reformmaßnahmen
in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aussage 03: „Wir wollen keine Sonderopfer von den Beamten, wir wollen einfach
soziale Gerechtigkeit.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Sie wollen (bei den Beamten) keine Sonderopfer, fordern sie aber ständig. Bereits
die Einseitigkeit, mit der die Repräsentanten des Bundes der Steuerzahler
immer wieder vorrangig und fast ausschließlich auf die Gesellschaftsgruppe der
öffentlich Beschäftigten verweist, zielt auf Sonderopfer ab.
b) Soziale Gerechtigkeit bezeichnet laut WikipediA ein Leitbild einer Gemeinschaft,
in der die Verteilung ihrer Güter den vorherrschenden ethischen Prinzipien dieser
Gemeinschaft entspricht.
Sie wird hauptsächlich in zwei Dimensionen beschrieben: Chancen- bzw. Verfahrensgerechtigkeit
zum einen sowie Verteilungs- bzw. Ergebnisgerechtigkeit zum
anderen. Sie stehen nicht in direktem Gegensatz zueinander, sondern gemeinsam
im Gegensatz zu sozialer Ungerechtigkeit. Dennoch kann weitgehende Ergebnisgerechtigkeit
nur durch eine Einschränkung der Verfahrensgerechtigkeit
hergestellt werden, Verfahrensgerechtigkeit allein führt hingegen keineswegs zu
hinlänglicher Ergebnisgerechtigkeit.
c) Wer im Systemvergleich von Rente und Versorgung „soziale Gerechtigkeit“ fordert,
unterstellt Ungerechtigkeit, ohne dies mit Fakten belegen zu können.
Aussage 04: „Die durchschnittliche Pension bei den Landesbeamten geht
gegen 3.000 Euro – wobei diese Summe noch versteuert werden
muss. Beim sog. Eckrentner, der 45 Jahre gearbeitet hat, haben
wir heute eine Rente von 1.220 Euro.“
BRH-Gegenposition 5 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Was ist ein Eck- oder Standardrentner
Der nicht existierende Standardrentner, auch als „Eckrentner“ bezeichnet, ist
eine abstrakte Orientierungsgröße in der Rentenversicherung, um das Standardrentenniveau
zu verdeutlichen. Der Standardrentner ist ein Durchschnittsverdiener
mit 45 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung. Er
hat (in der Realität sehr unwahrscheinlich) seit seinem 20. und bis zu seinem
65. Lebensjahr durchgängig gearbeitet und damit für seine Rente 45 Entgeltpunkte
erworben. Die Bruttorente dieses „statistischen Durchschnittsrentners“
beträgt zurzeit etwa 1.224 Euro in den alten und 1.086 Euro in den
neuen Bundesländern.
Allerdings beträgt die von der Rentenversicherung derzeit im Durchschnitt
jeden Monat tatsächlich ausgezahlte Rente im Westen gerademal 651 Euro
und im Osten 742 Euro. Dies liegt daran, dass Ausbildungszeiten, Babypausen,
sonstige Arbeitsunterbrechungen und Frühpensionierungen im Westen
stärker zu Buche schlagen, als dies früher im Osten in Anspruch genommen
wurde. Vor allem Frauen im Westen weisen selten eine durchgängige Berufstätigkeit
auf und haben daher einen geringeren Rentenanspruch erworben.
b) Wer der durchschnittlichen Pension die Rente eines sog. Eckrentners vergleichend
gegenüber stellt, muss zunächst die Unterschiede transparent machen,
um diesen Vergleich überzeugend und stichhaltig zu machen:
In den Bruttopensionen ist quasi schon eine Betriebsrente enthalten. Daher
muss bei einem Vergleich die Gesamtrente, also die Summe von gesetzlicher
Rente und Betriebsrente gegenübergestellt werden.
Außerdem muss bei einem fairen Vergleich von einem gleichhohen Bruttogehalt
ausgegangen werden.
Die Verbeamtung ist per Beamtengesetz als Lebzeitanstellung in meist gleichem
Dienst (z.B. als Lehrer, Polizist oder Steuerbeamter) und teils aufsteigender
Laufbahn (mittlerer, gehobener oder höherer Dienst) und mit teils anspruchsvollerer
Funktion (gehobene Sachbearbeitung, höherer Verantwortungs-
oder Leitungsfunktion) ausgestaltet, was meist eine über 40 jährige
Beschäftigung zur Folge hat.
Die rentenversorgte Beschäftigung ist überwiegend kein durchgängiges Arbeitsverhältnis
und nicht selten vom Wechsel der Tätigkeit, der Verantwortung
und Qualifikation bis hin zu Arbeitsunterbrechungen (Arbeitslosigkeit,
Kurzarbeit, Erziehungszeiten) geprägt. Dies wirkt sich drastisch bei der
Durchschnittsberechnung aus.
Nachweislich arbeiten Beamte mehr. Die tarifliche Arbeitszeit (z.B. 35-Std.-
Woche) ist teils erheblich geringer, was sich auf die Rentenansprüche auswirkt.
Beamte arbeiten bezogen auf die Lebensarbeitszeit bis zu 12 Prozent
länger als die Beschäftigten in der privaten Wirtschaft.
Während in die sog. „Durchschnittspension“ alle Besoldungsgruppen einbezogen
werden (vom mittleren Dienst bis hin zu den R+B-besoldeten Verfassungsrichtern
und Spitzenbeamten wie Politiker), sind in der „DurchschnittsBRH-
Gegenposition 6 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
rente“ Betriebs- und Zusatzrenten nicht eingerechnet. Darüber hinaus werden
„Gutverdiener der freien Wirtschaft“ und Vermögende wegen des Erreichens
der Beitragsbemessungsgrenze (liegt 2010 im Osten bei 4.650 Euro
und im Westen bei 5.500 Euro und darüber) nicht einbezogen. Damit werden
Gutverdiener im Gegensatz zu den Höchstverdiener im Versorgungsrecht in
die Durchschnittsrente nicht mit eingerechnet, was den Durchschnittswert erheblich
absenkt und damit die Vergleichbarkeit verzerrt.
Darüber hinaus erfasst der Durchschnittswert der Rente auch Geringverdiener
und Hartz IV-Empfänger, die in der Versorgung nicht erfasst werden.
Während heute von Beamten zur Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit ein
hohes Bildungsniveau meist mit Fachhochschul- oder sogar Hochschulabschluss
gefordert wird, hat man Tätigkeiten im einfachen und mittleren
Dienst, also in den niedrigen Besoldungsgruppen wie ehemals bei Bahn und
Post abgeschafft bzw. durch die Privatisierung ausgelagert. Dies hat sich
drastisch und damit gegenläufig zur Durchschnittsrente bei der Durchschnittsberechnung
der Pensionen ausgewirkt. Ein sog. „Durchschnittsvergleich“
mit der Rente ist daher unzulässig.
Aussage 05: „Für den Landeshaushalt bedeuten die Pensionsansprüche,
dass die Ausgaben für die ehemaligen Beamten von 2,4 Milliarden
Euro im Jahr 2008 auf 7,9 Milliarden Euro im Jahre 2050
steigen werde – falls keine Reformen stattfinden.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Wer die Ausgabensteigerung der gesetzlichen Pensionsansprüche der Beschäftigten
hoch rechnet, muss gleichzeitig eine Hochrechnung der Steuereinnahmen
darstellen, aus denen die Finanzierung erfolgt. Er muss weiter die Berechnungsgrundlagen
offen legen (erwartetes Lebensalter, Entwicklung der Pensionszahlen).
Hier können durch unberechtigte Hochwertungen schnell Horrorszenarien
aufgebaut werden.
b) Die Ausgabendarstellung unterschlägt die Tatsache, dass das Land seit Jahren
und teils mit dem zurückbehaltenen Geld der Beamten Versorgungsrücklagen
bildet, die den og. Betrag erheblich abmildern werden.
Aussage 06: „Wir brauchen, genauso wie bei der Rente einen Nachhaltigkeitsfaktor,
der das Verhältnis zwischen Pensionären und Einkommenssteuerzahler
abbildet.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Die Pensionen werden aus Steuereinnahmen entrichtet. Wer einen Systemvergleich
zu den Renten fordert, die sich nach der Lohnentwicklung ausrichtet, muss
BRH-Gegenposition 7 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
bei einer Nachhaltigkeit im Versorgungsrecht das Verhältnis zwischen Pensionären
und Steuereinnahmen zur Berechnungsgrundlage machen.
b) Die Steuereinnahme- zur Pensionsausgabenquote hat sich in den letzten Jahren
wegen der sprunghaft angestiegenen Steuereinnahmen nicht wesentlich verändert.
Sie wird wegen der ansteigenden Pensionszahlen kurzfristig ansteigen, in
einigen Jahren aber auch wieder drastisch absinken. Wer dies nicht erwähnt, ist
unredlich.
c) Seit dem Jahre 2000 wird im Versorgungsrecht mit einer Kürzung der Bezügeanpassungen
von achtmal 0,2 Prozent sowie der Absenkung der Witwenversorgung
auf 55 Prozent wirkungsgleich ein Nachhaltigkeitsfaktor aus dem Rentenrecht
übertragen.
Aussage 07: „Außerdem dürfen die Ausbildungszeiten für Akademiker nicht
mehr bei der Pension angerechnet werden – im Rentenrecht
sind sie auch abgeschafft. Da geht es immerhin für manche
Akademiker um 120, 130 Euro im Monat.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Bundesministeriums des Inneren: Warum werden in der Beamtenversorgung des
Bundes (noch) Hochschulausbildungszeiten berücksichtigt?
Aufgrund der Rentenreform 2004 werden Zeiten des Schul- oder Hochschulbesuchs
nach Vollendung des 17. Lebensjahres – nach einer vierjährigen Übergangsregelung
– nicht mehr als Renten (in der gesetzlichen Rente, nicht in der
Zusatzversorgung) steigernd gewertet. Damit kann die gesetzliche Rente bis zu
rd. 60 € geringer ausfallen (3 x 0,75 Entgeltpunkte des derzeit aktuellen Rentenwerts
von 26,56 €).
In der Versorgung wurden schon bisher Zeiten der allgemeinen Schulbildung
nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine Hochschulausbildung
konnte bislang bis zu 1095 Tagen anerkannt werden. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
kürzt diese Zeiten auf 855 Tage und kappt die betragsmäßige Belastung
bei dem rentenrechtlichen Höchstbetrag.
b) Das BMI weiter: Würde die Berücksichtigung von Hochschulzeiten vollständig
aus dem Versorgungsrecht gestrichen, führte dieses gegenüber Rentnern zu ungleich
stärkeren finanziellen Konsequenzen. Die Unterschiedlichkeit der beiden
Alterssicherungssysteme darf daher auch in diesem Zusammenhang nicht außer
Acht gelassen werden.
Darüber hinaus werden Hochschulzeiten für die Versorgung, anders als bisher in
der gesetzlichen Rente nur dann berücksichtigt, wenn diese auch als Laufbahnvoraussetzung
ausdrücklich vorgeschrieben sind.
Aussage 08: „Wenn wir außerdem die Pension mit 67 wie im Rentenrecht einführen,
dann müsste das Land im Jahre 2050 rund 6,3 Milliarden
Euro statt 7,9 Milliarden Euro für die Pensionen aufwenden.“
BRH-Gegenposition 8 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
Wie der Bund so plant auch das Land die wirkungsgleiche Übertagung der Lebensarbeitszeitverlängerung
auf das 67. Lebensjahr nach dem geltenden Rentenrecht.
Jede kurzfristigere Verlängerung wäre ein Sonderopfer, das selbst Herr Krahwinkel
ablehnt. Was soll daher die og. Aussage?
Aussage 09: „Die 13. Pension ist zu streichen. Rentner haben auch keine 13.
Rente.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Sonderzahlungen (sog. Weihnachtsgeld) erhalten Rentner wie Pensionäre. Die
immer wieder getroffene Behauptung, nur die Versorgungsempfänger würden die
Sonderzahlung d.h. das sog. Weihnachtsgeld erhalten, ist falsch. Richtig ist:
b) Die Kürzung der Sonderzahlung / Weihnachtsgeld bei den Versorgungsempfängern
ist ein einseitiger Akt gegen die Versorgungsempfänger. Eine Kürzung bei
annähernd gleicher Rechtslage ist bei den Rentnern nicht erfolgt.
c) Rentner kommen in den Genuss der in den meisten Betrieben gezahlten Weihnachtsgratifikation.
In den Berechnungsgrundlagen für die Rentner sind die an
Erwerbstätige gezahlten besonderen Zuwendungen, wie z.B. das Weihnachtsgeld,
mit berücksichtigt. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer entrichten
ihre Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn /Gehalt und somit auch aus einem
13. Monatsgehalt oder sonstigen Sonderzahlungen. Diese Sonderzahlungen fließen
dabei als versicherungspflichtiges Entgelt in die spätere Berechnung der zu
zahlenden Rente ein. Sie werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrenze berücksichtigt
und erhöhen damit das Rentenniveau.
d) Systematisch besteht der Unterschied darin, dass diese Zahlungen im Rentenrecht
die monatliche Rente über eine Steigerung der Bemessungsgrundlage erhöht,
während bei den Pensionen eine gesonderte Auszahlung erfolgt.
e) Heute gibt es einzelne Länder, die die Sonderzahlung abgesenkt (z.B. auf bis zu
30 Prozent), ganz gestrichen oder gezwölftelt sowie in die Grundtabelle einbezogen
haben.
Aussage 10: „Die Beihilfe für Pensionäre ist abzusenken. Ein Rentner bezahlt
50 Prozent seiner Krankenkassenbeiträge, Pensionäre bekommen
jedoch 70 Prozent Beihilfe. Wir vom Bund der Steuerzahler
sagen, für Rentner und Pensionäre muss die 50:50 Regel gelten.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat aufgrund einer parlamentarischen
Anfrage mitgeteilt, dass die Gewährung der Beihilfe für den Dienstherrn
kostengünstiger ist, als die Entrichtung des Arbeitgeberanteils in die gesetzliche
Krankenversicherung. Dies gilt auch für Pensionäre.
BRH-Gegenposition 9 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
b) Vollzugsbeamten wird im Rahmen der Freien Heilfürsorge eine volle Kostenerstattung
im Krankheitsfall gewährt. Für den Ehepartner und die Kinder muss eine
private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine beitragsfreie Mitversicherung
der Kinder kennt die PKV nicht.
Zur kostengünstigen Privatversicherung (ohne Gesundheitsprüfung, ohne Aufschlag
für im aktiven Dienst erlittene Gesundheitsschäden bzw. -risiken und mit
Beiträgen im Diensteintrittsalter) für Vollzugsbeamten nach deren Pensionierung,
muss dieser eine sog. Anwartversicherung eingehen, die einen kapitalisierten
Beitrag während seiner aktiven Dienstzeit von ca. 40 Jahren von bis zu 35.000
Euro ausmacht. Seine Überführung in die GKV würde ihn um diesen Betrag enteignen.
c) Pensionäre müssen aus ihrem bereits voll versteuerten Ruhegehalt auch für die
Kosten ihrer privaten Krankenversicherung aufkommen. Dass diese Beiträge mit
zunehmendem Alter der Versicherten nicht unerheblich steigen, ist Fakt.
d) Rund 98 Prozent der Pensionäre zahlen Beiträge in die private Krankenversicherung
(PKV) und die Pflicht-Pflegeversicherung, die insbesondere vom Familienstand,
Eintrittsalter und Gesundheitszustand abhängen. Im Durchschnitt muss
der Pensionär mit monatlichen Beiträgen in Höhe von rund 180 Euro (alleinstehende)
bzw. 360 Euro (verheiratet) rechnen, sofern er 40 Jahre Beamter und seit
dem Eintritt in das Beamtenverhältnis bei einer PKV versichert war.
Die restlichen 2 Prozent der Pensionäre zahlen sehr hohe Beiträge in die freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Bei ihnen sind sämtliche Einnahmen,
also nicht lediglich die Pension, beitragspflichtig und die Pensionäre haben
seit Januar 2004 volle Beiträge zu entrichten. Dadurch haben sich die bisher gezahlten
Beiträge im Extremfall verdoppelt.
e) Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei rund 10
Prozent der gesetzlichen Rente und bei rund 17 Prozent der Betriebsrente bzw.
der VBL-Zusatzrente.
f) Der Dienstherr gewährt dem Pensionär zum Versicherungsbeitrag an die Krankversicherung
keinen Zuschuss. Er leistet eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent zu
den entstandenen Kosten.
Aussage 11: „Außerdem darf nicht das letzte Amtsgehalt für die Pensionshöhe
entscheidend sein, sondern die Lebensarbeitsleistung –
genau wie bei den Rentnern.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
a) Das BMI führt dazu aus: Es gibt verfassungsrechtliche Systemunterschiede zwischen
Beamtenversorgung und Rente. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach
entschieden, dass diese Regelungssystematik eine zwingende Folge des
Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist. Dies ist Ausdruck des Leistungsgrundsatzes
und gehört zu den prägenden Grundlagen des Berufsbeamtentums. Eine
Bemessung der Beamtenversorgung nach den in der gesetzlichen Rentenversicherung
geltenden Grundsätzen wäre danach verfassungsrechtlich unzulässig.
BRH-Gegenposition 10 z. BNN-Interview W. Krahwinkel
26. Juli 2010 19. Juni 2010
b) Bei vielen Diensten (z.B. Polizei, Strafvollzug oder Steuerverwaltung) gilt die Aufstiegslaufbahn.
Es müssen nach Leistung, Eignung und Befähigung Ämter durchschritten
werden, bevor eine funktionsadäquate Besoldung erfolgt.
c) Dagegen wird im Tarifrecht unabhängig vom Alter nach den Tätigkeitsmerkmalen
entlohnt und daraus die Rentenansprüche erzielt.
Aussage 12: „Nein (zur Einheitsversorgung für Rentner und Pensionäre). Da wäre
das Bundesverfassungsgericht davor – denn es hat ja festgestellt,
dass die Pensionen eine Vollversorgung ist, die Rente
aber nur eine Teilversorgung.“
Anmerkung des Seniorenverbandes BRH:
Es wäre für den Zeitungsleser informativer gewesen, diese Feststellung mit Erläuterung
wäre zu Beginn des Interviews sachdienlicher gewesen und hätten viele Irritation
vermieden.